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   RG, 28.05.1935 - VII 411/34   

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https://dejure.org/1935,417
RG, 28.05.1935 - VII 411/34 (https://dejure.org/1935,417)
RG, Entscheidung vom 28.05.1935 - VII 411/34 (https://dejure.org/1935,417)
RG, Entscheidung vom 28. Mai 1935 - VII 411/34 (https://dejure.org/1935,417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist ein von Gemeinden in den Formen des bürgerlichen Rechts vereinbarter Verzicht auf öffentliche Abgaben ohne entsprechende Gegenleistung zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 101
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.05.1979 - VIII ZR 134/78

    Maßgebliche Kriterien zur Bestimmung einer Streitigkeit als zivilrechtliche oder

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60 = DVBl 1962, 485 [BGH 14.02.1962 - V ZR 128/60]) - in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 132, 225, 229; 148, 101, 103) und unter Ablehnung der vom OVG Münster (OVGE 14, 81, 89) vertretenen gegenteiligen Meinung, ein privatrechtlicher Vertrag auf (teilweise) unentgeltliche Wasserversorgung werde durch Erlaß einer Wasserversorgungssatzung mit Anschluß- und Benutzungszwang hinfällig - für einen vergleichbaren Fall ausgeführt, daß sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Verpflichtung der Gemeinde ergebe, den Bezugsberechtigten von der Gebührenschuld freizustellen und etwa gleichwohl erhobene Gebühren zu erstatten.
  • BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65

    Gemeindlicher Verkauf eines Grundstücks "zum Zwecke der Erschließung und

    Denn steht - was hier nicht weiter zu erörtern ist - der Gültigkeit solcher Vereiribarungen entgegen, daß das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragene Finanzhoheitsrecht nicht auf diese Weise eingeschränkt werden kann (vgl. dazu die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung RGZ 148, 101, ferner die Nachweise in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1966, III ZR 190/64, LM BGB § 134, Nr. 50 = MDR 1966, 915), so ist daraus nichts für die Frage zu gewinnen, inwieweit die öffentliche Hand bei der Ausgestaltung von Privatrechtsgeschäften Unterscheidungen machen darf, die ihren Platz eher im öffentlichen Recht finden mögen.
  • BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60
    Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist das Berufungsgericht dazu gelangt, daß die Parteien, hätten sie den Erlaß einer die Benutzung der Wasserj leitung regelnden Satzung und das Entstehen einer öffentlich'! rechtlichen Gebührenpflicht des Klägers bei Vertragsabschluß bedacht, nach Treu und Glauben vereinbart hätten, die Beklagte solle verpflichtet sein, den Kläger als Entgelt für die von ihm gewährte Leistung von der Gebührenschuld zu befreien und ihm gleichwohl erhobene Gebühren zu erstatteno Nichts anderes als dies meint offensichtlich das Berufungsgericht, wenn es im Anschluß an die Entscheidung RGZ 148, 101 103 ausführt, die Vereinbarung, daß der Kläger das Wasser kostenfrei entnehmen dürfe, bestehe fort und sei dahin aus zulegen, daß die geschuldeten Gebühren nicht erhoben, sondern als abgegolten angesehen werden sollten, die Beklagte aber auf alle Bälle.
  • BGH, 20.12.1955 - V ZR 79/54

    Rechtsmittel

    Denn das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung - auch dieser hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen - ausgesprochen, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften seien im Verkehr miteinander und mit Privatpersonen befugt, öffentlich-rechtliche Angelegenheiten durch Verträge zu regeln, die im Privatrecht wurzeln, vorausgesetzt, daß nicht das Gemeinwohl, sondern die Rechtssphäre des einzelnen Gegenstand des Vertrages ist oder daß nicht zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (RGZ 147, 283; 148, 101; BGHZ 6, 296 [BGH 13.06.1952 - V ZR 62/51]).
  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 126/57

    Rechtsmittel

    Verbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist es nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht verwehrt, sich zur Erreichung ihrer Ziele mit einem bestimmten Geschäft oder einem begrenzten Kreis derartiger Geschäfte auf den Boden des bürgerlichen Rechtsverkehrs zu begeben und unter Umständen auch öffentlich-rechtliche Angelegenheiten durch Verträge zu regeln, die im Privatrecht wurzeln; für die Geltendmachung der aus solchen Verträgen entspringenden beiderseitigen Ansprüche ist dann der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (RGZ 148, 101 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerwG NJW 1959, 212).
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